Es ist die Frage, die in Fortbildungen zum KI-Einsatz verlässlich als erste kommt: Wenn die KI einen Fehler macht — wer haftet dann? Die Antwort ist unbequem einfach, und sie ist zugleich der Kern dessen, was wir bei ArchPress in jedem Beitrag mitdenken: Es haftet, wer plant. Und das ist nicht die Software.

Rechtlich ist der Fall klarer, als die Diskussion oft klingt. Planungsverträge sind Werkverträge: Geschuldet ist ein mangelfreies Werk — eine Planung, die genehmigungsfähig, technisch richtig und für ihren Zweck tauglich ist. Wie diese Planung entsteht, mit Bleistift, CAD oder KI-Unterstützung, ist für die Haftungsfrage ohne Belang. Ein Fehler, der aus einem KI-Werkzeug in die Pläne wandert, ist juristisch schlicht ein Planungsfehler des Büros, mit allen bekannten Folgen von Nacherfüllung bis Schadensersatz. Ein „die Software war's" gibt es im Werkvertragsrecht nicht — so wenig, wie sich je ein Büro auf einen Rechenfehler seines Statikprogramms zurückziehen konnte. Aufschlussreich ist die Parallele zur etablierten Rechtsprechung über das Zusammenspiel mit Fachplanern: Selbst für deren Beiträge trifft Architektinnen und Architekten eine Prüfpflicht auf erkennbare Fehler und auf Verträglichkeit mit der Gesamtplanung. Wer schon fremde menschliche Fachbeiträge prüfen muss, wird sich bei maschinellen Zuarbeiten kaum auf Vertrauen berufen können — zumal die KI, anders als das Ingenieurbüro, selbst gar nicht haften kann: Sie ist kein Vertragspartner, sondern ein Werkzeug des Büros.

Neu ist also nicht die Verantwortung, neu ist ihr Gegenstand. KI-Werkzeuge irren anders als Menschen: nicht selten selbstbewusst, plausibel formuliert und an Stellen, an denen ein erfahrener Kollege nie irren würde. Das verändert die Sorgfalt, die geschuldet ist. Wer ein Sprachmodell Baurecht zusammenfassen oder eine KI Mengen schätzen lässt, muss wissen, dass Plausibilität kein Beleg ist — und die Ergebnisse dort besonders kritisch prüfen, wo sie besonders glatt aussehen. Genau hier schließt sich der Kreis zur KI-Kompetenzpflicht aus Artikel 4 der KI-Verordnung, über die wir bereits geschrieben haben: Wer die Grenzen seiner Werkzeuge kennt, prüft an den richtigen Stellen.

Praktisch lässt sich der KI-Einsatz mit wenigen Handgriffen auf sichere Füße stellen. Erstens Rollenklarheit: KI liefert Entwürfe, Varianten, Zuarbeit — freigegeben wird von einer fachkundigen Person, und diese Freigabe ist dokumentiert. Zweitens Nachvollziehbarkeit: Im Projekt sollte erkennbar sein, welche Werkzeuge wofür genutzt wurden — auch mit Blick auf die Berufshaftpflicht, mit der man den KI-Einsatz besser aktiv bespricht, als sie im Schadensfall zu überraschen. Drittens Datendisziplin: Was in ein Cloud-Werkzeug wandert, muss dort hindürfen — Bauherrendaten und Vertrauliches gehören nur in geprüfte Umgebungen. Und viertens der nüchterne Blick auf die Auslober- und Bauherrenseite, die KI-Einsatz zunehmend erfragt: Wer offen deklariert, gerät nicht in Erklärungsnot.

Man kann all das als Last lesen. Wir lesen es als Bestätigung eines alten Berufsprinzips: Die Planung verantwortet, wer sie unterschreibt. KI macht diese Verantwortung nicht schwerer, sie macht sie sichtbarer — und sie belohnt Büros, die ihr fachliches Urteil pflegen, statt es auszulagern. Die KI ist ein sehr guter Mitarbeiter. Aber sie arbeitet uns zu, nicht wir ihr.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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