Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des EU AI Act. Der „Digital Omnibus" hat zwar viele Pflichten der KI-Verordnung nach hinten geschoben — diese nicht. Wer Künstliche Intelligenz einsetzt, um Bilder zu erzeugen oder zu verändern, muss das seit diesem Wochenende unter bestimmten Voraussetzungen offenlegen. Wir hatten es in unserem Beitrag zum Digital Omnibus angekündigt; hier folgt die praktische Übersetzung für den Büroalltag.

Artikel 50 der KI-Verordnung unterscheidet zwei Ebenen. Die Anbieter der Werkzeuge — also die Häuser hinter Veras, Midjourney oder dem AI Visualizer — müssen sicherstellen, dass KI-erzeugte Inhalte maschinenlesbar markiert sind, etwa über Wasserzeichen oder Metadaten. Das ist nicht Aufgabe des Planungsbüros. Büros sind in der Regel „Betreiber" solcher Systeme, und für sie zählt vor allem ein Absatz: Wer Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die einem sogenannten Deepfake entsprechen, muss offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder verändert wurden. Als Deepfake gilt dabei nicht nur das gefälschte Politikervideo, sondern nach der Definition der Verordnung jeder Inhalt, der bestehenden Personen, Orten, Gegenständen oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt erscheinen könnte.

Genau da wird es für die Planung relevant. Das fotorealistische Rendering, das ein KI-Werkzeug über das eigene Modell legt, die in den realen Straßenzug montierte Perspektive, die per KI „belebte" Bestandsaufnahme mit Passanten und Abendlicht — solche Bilder ähneln einem bestehenden Ort und wirken echt. Ob eine Visualisierung eines Gebäudes, das es noch gar nicht gibt, juristisch in jedem Fall ein Deepfake ist, ist bislang nicht abschließend geklärt; für künstlerische und kreative Werke sieht die Verordnung zudem eine abgemilderte Hinweispflicht vor, die die Darstellung nicht beeinträchtigen darf. Verlassen sollte man sich auf diese Grauzone nicht — je öffentlicher der Kontext, vom Wettbewerb über die Bürgerbeteiligung bis zur eigenen Website, desto klarer spricht alles für einen Hinweis.

Praktisch ist das weniger Aufwand, als es klingt. Es beginnt damit, überhaupt zu wissen, welche Bilder im Haus KI-generiert oder KI-überarbeitet sind — eine kurze Notiz am Projekt genügt. Diese Bilder erhalten einen sichtbaren, sachlichen Hinweis, etwa „KI-generierte Visualisierung" in der Bildunterschrift oder im Plankopf; viele Wettbewerbsauslobungen verlangen das inzwischen ohnehin. Und die maschinenlesbaren Markierungen, die seriöse Werkzeuge künftig mitliefern, sollten beim Export und in der Bildbearbeitung nicht absichtlich entfernt werden. Wer zusätzlich sein Team einmal kurz brieft, erfüllt nebenbei ein Stück der KI-Kompetenzpflicht aus Artikel 4, über die wir zuletzt geschrieben haben.

Man kann die Pflicht als weitere Bürokratie lesen. Man kann sie aber auch als das nehmen, was gute Büros ohnehin praktizieren: Ehrlichkeit über die eigenen Werkzeuge. Eine Visualisierung ist ein Versprechen an Bauherren und Öffentlichkeit — und wer offenlegt, welches Bild aus der Maschine kommt und welche Entscheidung vom Menschen, stärkt die eigene Glaubwürdigkeit, statt sie zu riskieren. Die Verantwortung für das, was gezeigt und später gebaut wird, bleibt ohnehin bei uns; die Kennzeichnung macht diese Verantwortung nur sichtbar.

Unser Fazit: kein Grund zur Aufregung, aber ein guter Anlass für einen festen Handgriff. Ein Satz in der Bildunterschrift kostet nichts — das Vertrauen, das er sichert, ist schwer zurückzukaufen.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen (im Beitrag zu verlinken):